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Fassungsvergleich zu Veterinärabkommen (Bulgarien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Veterinärabkommen (Bulgarien) 1
Art. 14neu
in Kraft ab 10.09.1965 · idF BGBl. Nr. 269/1965 Art. 14↗RIS↗
Artikel 14
(1) Die Einfuhr und Durchfuhr folgender Sendungen ist an eine Bewilligung der Zentralveterinärbehörde des Ein- oder Durchfuhrstaates (Einfuhr- oder Durchfuhrbewilligung) gebunden:
a) Tiere (Art. 2, Abs. 1), ausgenommen Hunde, Katzen, Bienen und Pelztiere;
b) frisches und konserviertes Fleisch von Einhufern und Klauentieren sowie Fleischwaren, ausgenommen Fleischwaren im Post- und Reiseverkehr (Art. 16 lit. a) und Schweineschmalz;
c) getötete Haus- und Wildkaninchen sowie getötete Hasen;
d) frische Mägen, Schlünde, Därme und Blasen;
e) frische Häute und Felle (grün, nur angekalkt, angestrichen oder gesalzen);
f) rohe, nicht getrocknete Knochen, Hörner, Hufe und Klauen;
g) Bruteier.
Die Einfuhr- oder Durchfuhrbewilligung ist zu erteilen, wenn mit der Einfuhr oder Durchfuhr der Sendung die Gefahr einer Einschleppung
von Tierseuchen nicht verbunden ist.
Schlagworte
Einfuhrstaat, Einfuhrbewilligung, Postverkehr, Hauskaninchen