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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Leichenbeförderung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Leichenbeförderung 1
Art. 14neu
in Kraft ab 11.08.1978 · idF BGBl. Nr. 515/1978 Art. 14↗RIS↗
Artikel 14
(1) Dieses Übereinkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft.
(2) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation für sich kündigen.
(3) Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.