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Fassungsvergleich zu Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Ungarn)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Ungarn) 1
Art. 14neu
in Kraft ab 01.07.1998 · idF BGBl. III Nr. 76/1998 Art. 14↗RIS↗
Artikel 14
Fernmeldeverbindungen
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten treffen gemeinsam die erforderlichen Vorkehrungen, damit Fernmelde- und insbesondere Funkverbindungen zwischen den in Artikel 3 genannten Behörden, zwischen diesen Behörden und den von ihnen entsandten Hilfsmannschaften, zwischen den Hilfsmannschaften untereinander und zwischen den entsandten Hilfsmannschaften und der jeweiligen Einsatzleitung ermöglicht werden.