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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen (BR Jugoslawien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen (BR Jugoslawien) 1
Art. 14neu
in Kraft ab 11.11.1953 · idF BGBl. Nr. 72/1954 Art. 14↗RIS↗
Artikel XIV
Jeder vertragschließende Teil kann jederzeit dem anderen vertragschließenden Teil seinen Entschluß bekanntgeben, das vorliegende Abkommen aufzukündigen. Das Abkommen tritt zwölf Monate nach dem Tage des Empfanges der Mitteilung durch den anderen vertragschließenden Teil außer Kraft, sofern diese Mitteilung nicht vor dem Ablauf der Frist einverständlich widerrufen wird.