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Fassungsvergleich zu Abkommen über den Straßenverkehr××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über den Straßenverkehr 1
Art. 14neu
in Kraft ab 02.02.1957 · idF BGBl. Nr. 222/1955 Art. 14↗RIS↗
Artikel 14
Es sind alle notwendigen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, damit die Ladung des Fahrzeuges keinen Schaden und keine Gefahr verursachen kann.