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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien betreffend die Regelung der Donauschiffahrt××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien betreffend die Regelung der Donauschiffahrt 1
Art. 14neu
in Kraft ab 10.03.1955 · idF BGBl. Nr. 140/1956 Art. 14↗RIS↗
Artikel 14
Zwecks Erleichterung des Schiffsverkehres in betrieblicher wie auch in kommerzieller Hinsicht können die Schiffahrtsunternehmen beider vertragschließender Teile auf Grundlage voller Gleichberechtigung Agentien oder Vertretungen mit der nötigen Anzahl von Bediensteten auf dem Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles unter der Bedingung einrichten, daß die territoriale Gesetzgebung gewahrt bleibt.