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Fassungsvergleich zu Schifffahrt – Abkommen über die Benützung des Hafens von Triest (Italien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schifffahrt – Abkommen über die Benützung des Hafens von Triest (Italien) 1
Art. 14neu
in Kraft ab 01.01.1956 · idF BGBl. Nr. 19/1956 Art. 14↗RIS↗
Artikel 14
Die beiden Vertragschließenden Teile stimmen überein, daß angesichts des gemeinsamen Interesses hinsichtlich der Erleichterung und Förderung des Verkehrs über den Hafen von Triest eine dauernde Zusammenarbeit auch zu dem Zweck angezeigt ist, um eine Verbesserung der Triest berührenden Schiffahrtsliniendienste und eine Herabsetzung der Seefrachtraten zu erreichen.