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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen 1
Art. 14neu
in Kraft ab 31.10.1957 · idF BGBl. Nr. 239/1957 Art. 14↗RIS↗
Artikel 14
Fahrplangestaltung
Die Eisenbahnverwaltungen sollen die Fahrpläne für die Anschlußzüge derart festsetzen, daß weder die Reisenden noch die Güter größere Aufenthalte erleiden, als es der Eisenbahnbetrieb und der Eisenbahnverkehr sowie die Grenzabfertigung erfordern.