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Fassungsvergleich zu Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen zum privaten Gebrauch im internationalen Verkehr××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen zum privaten Gebrauch im internationalen Verkehr 1
Art. 14neu
in Kraft ab 18.08.1959 · idF BGBl. Nr. 170/1959 Art. 14↗RIS↗
Artikel 14
Außer den in den Artikeln 12 und 13 vorgesehenen Mitteilungen notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen den in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Ländern sowie den Ländern, die auf Grund des Artikels 5 Absatz 2 Vertragsparteien geworden sind,
a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 5;
b) die Zeitpunkte, zu denen dieses Abkommen nach Artikel 6 in Kraft tritt;
c) die Kündigungen nach Artikel 7;
d) das Außerkrafttreten dieses Abkommens nach Artikel 8;
e) den Eingang der Notifizierungen nach Artikel 9;
f) den Eingang der Erklärungen und Notifizierungen nach Artikel 11 Absätze 1 und 2;
g) das Inkrafttreten jeder Änderung nach Artikel 13.