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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen (Ungarn)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen (Ungarn) 1
Art. 14neu
in Kraft ab 06.08.1959 · idF BGBl. Nr. 76/1960 Art. 14↗RIS↗
Artikel XIV.
Beratungen der Luftfahrtbehörden.
Die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile werden sich im Geist einer engen Zusammenarbeit von Zeit zu Zeit miteinander beraten, um sich der Anwendung der in diesem Abkommen und in seinen Anhängen festgelegten Grundsätze und ihrer gehörigen Verwirklichung zu vergewissern.