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Fassungsvergleich zu Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der internationalen Personenbeförderung dienen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der internationalen Personenbeförderung dienen 1
Art. 14neu
in Kraft ab 29.08.1962 · idF BGBl. Nr. 270/1962 Art. 14↗RIS↗
ARTIKEL 14
Nach dem 18. Mai 1957 wird die Urschrift dieses Abkommens beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der allen in Artikel 4 Absätze 1 und 2 bezeichneten Ländern beglaubigte Abschriften übersendet.
ZU URKUND DESSEN haben die dazu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu GENF, am vierzehnten Dezember neunzehnhundertsechsundfünfzig, in einer einzigen Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise authentisch ist.