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Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge 1
Art. 14neu
in Kraft ab 09.07.1972 · idF BGBl. Nr. 236/1972 Art. 14↗RIS↗
ARTIKEL 14
Dieses Übereinkommen ist auf die überseeischen Hoheitsgebiete der Vertragsparteien nicht anzuwenden.