Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966 1
Art. 14neu
in Kraft ab 04.11.1972 · idF BGBl. Nr. 381/1972 Art. 14↗RIS↗
Artikel 14
Erstmalige und regelmäßige Besichtigungen und Überprüfungen
(1) Jedes Schiff unterliegt den nachstehend bezeichneten Besichtigungen und Überprüfungen:
a) einer Besichtigung vor der Indienststellung des Schiffes, die eine vollständige Überprüfung seiner Bauausführung und Ausrüstung umfaßt, soweit das Schiff unter dieses Übereinkommen fällt. Diese Besichtigung hat die Gewähr dafür zu bieten, daß die allgemeine Anordnung, die Werkstoffe und die Materialstärken in jeder Hinsicht den Vorschriften dieses Übereinkommens entsprechen;
b) einer regelmäßig in von der Verwaltung festgesetzten Zeitabständen, mindestens jedoch alle fünf Jahre, durchzuführenden Besichtigung, welche die Gewähr dafür bietet, daß die Bauausführung, die Ausrüstung, die allgemeine Anordnung, die Werkstoffe und die Materialstärken in jeder Hinsicht den Vorschriften dieses Übereinkommens entsprechen;
c) einer regelmäßigen, binnen drei Monaten vor oder nach jedem Jahrestag der Ausstellung des Zeugnisses durchzuführenden Überprüfung, welche die Gewähr dafür bietet, daß am Schiffskörper oder an den Aufbauten keine Änderungen vorgenommen worden sind, welche die Berechnungen zur Bestimmung der Lage der Lademarke beeinflussen könnten, und daß die Einrichtungen und Vorkehrungen für
i) den Schub der Öffnungen,
ii) die Schutzgeländer,
iii) die Wasserpforten und
iv) die Zugänge zu den Besatzungsräumen
in einwandfreiem Zustand erhalten werden.
(2) Die in Absatz 1 Buchstabe c genannten regelmäßigen Überprüfungen sind im Internationalen Freibord-Zeugnis (1966) oder im Internationalen Freibord-Ausnahmezeugnis, das einem nach Artikel 6 Absatz 2 befreiten Schiff ausgestellt wird, zu bestätigen.