Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen zwischen Österreich und Tunesien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße
1§ 0↗RIS↗
Art. 14neu
Artikel 14
Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien erhalten untereinander die für die Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Kontakte aufrecht und treten auf Verlangen einer der Vertragsparteien zusammen.
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