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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und Portugal über die internationale Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und Portugal über die internationale Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße 1
Art. 14neu
in Kraft ab 01.04.1987 · idF BGBl. Nr. 115/1987 Art. 14↗RIS↗
Artikel 14
(1) Die zuständige Behörde einer Vertragspartei kann eine Tagung eines aus Vertretern beider Vertragsparteien zusammengesetzten Gemischten Ausschusses beantragen, um alle Fragen zu erörtern, die bei der Auslegung und Durchführung dieses Abkommens auftauchen können.
(2) Der Gemischte Ausschuß tritt abwechselnd auf dem Staatsgebiet der einen oder anderen Vertragspartei zusammen.