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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen (Senegal)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen (Senegal) 1
Art. 14neu
in Kraft ab 07.02.1988 · idF BGBl. Nr. 110/1988 Art. 14↗RIS↗
Artikel 14
Überweisung von Erträgen
1. Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles das Recht, den auf seinem Hoheitsgebiet aus der vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles durchgeführten Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Post und Fracht erzielten Ertragsüberschuß in frei konvertierbarer Währung zum geltenden Wechselkurs zu überweisen. Die Überweisungen haben unverzüglich innerhalb von sechzig (60) Tagen nach dem Zeitpunkt des Antrags zu erfolgen.
2. Besteht zwischen den Vertragschließenden Teilen eine gesonderte Zahlungsvereinbarung, sind die Zahlungen gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung durchzuführen.