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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und Spanien über die internationale Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und Spanien über die internationale Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße 1
Art. 14neu
in Kraft ab 01.05.1991 · idF BGBl. Nr. 186/1991 Art. 14↗RIS↗
Artikel 14
Die zuständigen Behörden im Sinne dieses Abkommens sind:
In Österreich:
Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr.
In Spanien:
Die Direccion General de Transportes Terrestres del Ministerio de Transportes, Turismo y Comunicaciones.