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Fassungsvergleich zu Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen 1
Art. 14neu
in Kraft ab 13.08.1995 · idF BGBl. Nr. 885/1995 Art. 14↗RIS↗
Artikel 14
Kombination von Methoden zur Festlegung von Basislinien
Der Küstenstaat kann Basislinien nach einer oder mehreren der in den vorstehenden Artikeln vorgesehenen Methoden festlegen, um unterschiedlichen Gegebenheiten gerecht zu werden.