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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen (Litauen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen (Litauen) 1
Art. 14neu
in Kraft ab 01.01.1997 · idF BGBl. III Nr. 4/1997 Art. 14↗RIS↗
Artikel 14
Beistellung von Statistiken
1. Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei werden den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen regelmäßige oder sonstige statistische Unterlagen übermitteln.
2. Diese Unterlagen haben alle Angaben zu umfassen, die zur Feststellung des auf den vereinbarten Fluglinien von dem bzw. den Fluglinienunternehmen beförderten Verkehrsaufkommens und seiner Herkunft und Zielpunkte erforderlich sind.