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Fassungsvergleich zu Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr 1
Art. 14neu
in Kraft ab 19.07.1999 · idF BGBl. III Nr. 176/1999 Art. 14↗RIS↗
Artikel 14
Ratifikation und Verwahrer
(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Annahme, Genehmigung oder Ratifikation durch die Unterzeichner nach Maßgabe ihres jeweiligen Rechts.
(2) Die Annahme-, Genehmigungs-, Ratifikations- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der OECD hinterlegt, der Verwahrer dieses Übereinkommens ist.