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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit (Chile)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (Chile) 1
Art. 14neu
in Kraft ab 01.12.1999 · idF BGBl. III Nr. 200/1999 Art. 14↗RIS↗
Artikel 14
Gesundheitsleistungen für Pensionisten
Personen, die eine Pension nach den österreichischen Rechtsvorschriften beziehen und in Chile wohnen, können unter denselben Bedingungen wie chilenische Staatsangehörige den chilenischen Gesundheitssystemen beitreten.