Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 14neu
Artikel 14
Vorbehaltlich der Artikel 15 und 16 bestimmt die Rechtsordnung des Staates, in dem die Sicherungsbeschlagnahme bewilligt worden ist, die Fälle und die Voraussetzungen eines Widerrufs der erteilten Bewilligung sowie einer Aufhebung der Beschlagnahme.