Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 14neu
Kapitel V
Mehrfache Staatsangehörigkeit
Artikel 14
Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes
(1) Ein Vertragsstaat gestattet
a) Kindern, die bei der Geburt automatisch unterschiedliche Staatsangehörigkeiten erworben haben, die Beibehaltung dieser Staatsangehörigkeiten;
b) seinen Staatsangehörigen den Besitz einer weiteren Staatsangehörigkeit, wenn die weitere Staatsangehörigkeit durch Eheschließung automatisch erworben wird.
(2) Die Beibehaltung der Staatsangehörigkeiten nach Absatz 1 gilt vorbehaltlich der einschlägigen Bestimmungen in Artikel 7 dieses Übereinkommens.