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Fassungsvergleich zu Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge 1
Art. 14neu
in Kraft ab 23.05.2001 · idF BGBl. III Nr. 168/2001 Art. 14↗RIS↗
Artikel 14
Einer Person, die in Haft genommen wird oder gegen die andere Maßnahmen ergriffen werden oder ein Verfahren nach diesem Übereinkommen durchgeführt wird, ist eine gerechte Behandlung zu gewährleisten, die den Genuß aller Rechte und Garantien einschließt, die mit dem Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie sich befindet, sowie mit den anwendbaren völkerrechtlichen Bestimmungen einschließlich derer über die Menschenrechte im Einklang stehen.