Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Übereinkommen (Nr. 138) über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen (Nr. 138) über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung 1
Art. 14neu
in Kraft ab 18.09.2001 · idF BGBl. III Nr. 200/2001 Art. 14↗RIS↗
Artikel 14
1. Der Generaldirektor des internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.
2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.