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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit (Bosnien und Herzegowina)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (Bosnien und Herzegowina) 1
Art. 14neu
in Kraft ab 01.10.2001 · idF BGBl. III Nr. 229/2001 Art. 14↗RIS↗
Artikel 14
Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes
In den Fällen des Artikels 11 und des Artikels 13 Absatz 1 zweiter Satz werden die Leistungen gewährt
in Österreich
von der für den Aufenthalts- oder Wohnort der betreffenden Person in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse,
in Bosnien und Herzegowina
von der für den Aufenthalts- oder Wohnort der betreffenden Person in Betracht kommenden Organisationseinheit der Gesundheitsversicherung.