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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Bosnien-Herzegowina)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit – Durchführung (Bosnien-Herzegowina) 1
Art. 14neu
in Kraft ab 01.10.2001 · idF BGBl. III Nr. 230/2001 Art. 14↗RIS↗
Artikel 14
Zahlung von Geldleistungen
Die zuständigen Träger haben Pensionen und andere Geldleistungen direkt an die Anspruchsberechtigten zu zahlen.