Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen zwischen Österreich und Bangladesch über die Förderung und den Schutz von Investitionen
1§ 0↗RIS↗
Art. 14neu
Artikel 14
Schiedsort
Jedes Schiedsverfahren gemäß diesem Teil wird auf Verlangen einer Streitpartei in einem Staat, der Mitglied der New Yorker Konvention 2) ist, abgehalten. Die gemäß diesem Teil dem Schiedsverfahren unterworfenen Ansprüche werden als aus Handelsbeziehungen oder Transaktionen im Sinne von Artikel 1 der New Yorker Konvention entstanden erachtet.