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Fassungsvergleich zu Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Georgien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Georgien) 1
Art. 14neu
in Kraft ab 01.03.2004 · idF BGBl. III Nr. 45/2004 Art. 14↗RIS↗
ARTIKEL 14
Schiedsort
Jedes Schiedsverfahren gemäß diesem Teil wird auf Verlangen einer Streitpartei in einem Staat, der dem Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, unterzeichnet in New York am 10. Juni 1958 („New Yorker Konvention“) beigetreten ist, abgehalten. Die gemäß diesem Teil dem Schiedsverfahren unterworfenen Ansprüche werden als aus Handelsbeziehungen oder Transaktionen im Sinne von Artikel 1 der New Yorker Konvention entstanden erachtet.