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Fassungsvergleich zu Rückübernahmeabkommen (Serbien/Montenegro)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rückübernahmeabkommen (Serbien/Montenegro) 1
Art. 14neu
in Kraft ab 29.04.2004 · idF BGBl. III Nr. 66/2004 Art. 14↗RIS↗
Art. 14
Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen vorübergehend, zur Gänze oder teilweise aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit suspendieren. Die Suspendierung hat auf diplomatischem Weg zu erfolgen und tritt einen Tag nach Einlangen der Notifikation in Kraft. Die Vertragsparteien setzen einander über die Gründe der Suspendierung und den Wegfall der Gründe in Kenntnis.