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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Errichtung des Joint Vienna Institute××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Errichtung des Joint Vienna Institute 1
Art. 14neu
in Kraft ab 01.05.2003 · idF BGBl. III Nr. 95/2004 Art. 14↗RIS↗
ARTIKEL XIV
Rücktritt
1. Jede Partei kann von diesem Übereinkommen durch schriftliche Mitteilung an den Depositär zurücktreten. Der Rücktritt wird drei Monate nach dem Erhalt dieser Mitteilung durch den Depositär wirksam.
2. Der Rücktritt einer Partei von diesem Übereinkommen begrenzt, reduziert oder berührt in keiner Weise den Beitrag, zu dem sie sich für das Finanzjahr, in dem sie zurücktritt, verpflichtet hat.