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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs 1
Art. 14neu
in Kraft ab 22.07.2004 · idF BGBl. III Nr. 13/2005 Art. 14↗RIS↗
Artikel 14
An Verfahren des Gerichtshofs teilnehmende Staatenvertreter
An Verfahren des Gerichtshofs teilnehmende Staatenvertreter genießen während der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und auf ihren Reisen zum und vom Ort des Verfahrens die Privilegien und Immunitäten gemäß Artikel 13.