Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 14neu
Artikel 14
An Verfahren des Gerichtshofs teilnehmende Staatenvertreter
An Verfahren des Gerichtshofs teilnehmende Staatenvertreter genießen während der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und auf ihren Reisen zum und vom Ort des Verfahrens die Privilegien und Immunitäten gemäß Artikel 13.