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Fassungsvergleich zu Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen Österreich und Kanada××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen Österreich und Kanada 1
Art. 14neu
in Kraft ab 18.05.2005 · idF BGBl. III Nr. 85/2005 Art. 14↗RIS↗
ARTIKEL 14
1. Eine Gemeinschaftsproduktion muß im Falle der Vorführung als „Gemeinschaftsproduktion Kanada-Republik Österreich“ oder als „Gemeinschaftsproduktion Republik Österreich-Kanada“ gekennzeichnet werden, je nachdem aus welchem Land der Mehrheits-Koproduzent kommt oder wie dies zwischen den Koproduzenten vereinbart wurde.
2. Eine solche Kennzeichnung muß im Vor- oder Nachspann sowie in sämtlichen kommerziellen Werbe- und Promotionsmaterialien und bei allen Vorführungen der Gemeinschaftsproduktion angeführt und von beiden Vertragsparteien gleich behandelt werden.