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Fassungsvergleich zu Europäische Zahlungsunion - Zusatzprotokoll Nr. 5××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäische Zahlungsunion - Zusatzprotokoll Nr. 5 1
Art. 14neu
in Kraft ab 23.04.1957 · idF BGBl. Nr. 224/1957 Art. 14↗RIS↗
Artikel 14
Unbeschadet den Bestimmungen des Artikels 7 des Abkommens kann die Organisation den kumulativen Rechnungsüberschuß oder das kumulative Rechnungsdefizit einer Vertragspartei berichtigen, um den Änderungen in der Höhe der auf Grund dieses Protokolls vorgesehenen Quoten Rechnung zu tragen.