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Fassungsvergleich zu Rückübernahmeabkommen (Tschechische R)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rückübernahmeabkommen (Tschechische R) 1
Art. 14neu
in Kraft ab 09.10.2005 · idF BGBl. III Nr. 187/2005 Art. 14↗RIS↗
Artikel 14
Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen die Verpflichtungen der Vertragsparteien aufgrund anderer völkerrechtlicher Verträge unberührt.