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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit (Bulgarien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (Bulgarien) 1
Art. 14neu
in Kraft ab 01.04.2006 · idF BGBl. III Nr. 61/2006 Art. 14↗RIS↗
Artikel 14
Kostenerstattung
(1) Der zuständige Träger erstattet dem Träger des Aufenthaltsortes die nach Artikel 11 aufgewendeten Beträge mit Ausnahme der Verwaltungskosten.
(2) Die Verbindungsstellen können zur verwaltungsmäßigen Vereinfachung vereinbaren, dass für alle Fälle oder für bestimmte Gruppen von Fällen anstelle von Einzelabrechnungen der Aufwendungen Pauschalzahlungen treten.