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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen 1
Art. 14neu
in Kraft ab 23.06.2009 · idF BGBl. III Nr. 100/2006 Art. 14↗RIS↗
Artikel 14
Verwendung als Beweismittel
Feststellungen, Bescheinigungen, Mitteilungen, Dokumente, beglaubigte Abschriften und sonstige Unterlagen, die von Bediensteten der ersuchten Behörde nach ihrem innerstaatlichen Recht eingeholt und in den in den Artikeln 10 bis 12 vorgesehenen Fällen der ersuchenden Behörde übermittelt werden, können von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften als Beweismittel verwendet werden.