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Fassungsvergleich zu Weltpostverein – Übereinkommen zwischen der Organisation der Vereinten Nationen und dem Weltpostverein××

Änderungen zwischen den Fassungen

Weltpostverein – Übereinkommen zwischen der Organisation der Vereinten Nationen und dem Weltpostverein 1
Art. 14neu
in Kraft ab 01.01.1966 · idF BGBl. Nr. 350/1965 Art. 14↗RIS↗
Artikel XIV
Durchführung des Übereinkommens
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen und der Präsident des Vollzugs- und Verbindungsausschusses des Vereines können zur Durchführung des vorliegenden Übereinkommens alle ergänzenden Abmachungen treffen, die nach Ansicht der beiden Organisationen wünschenswert erscheinen.