Änderungen zwischen den Fassungen
Weltpostverein – Übereinkommen zwischen der Organisation der Vereinten Nationen und dem Weltpostverein
1§ 0↗RIS↗
Art. 14neu
Artikel XIV
Durchführung des Übereinkommens
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen und der Präsident des Vollzugs- und Verbindungsausschusses des Vereines können zur Durchführung des vorliegenden Übereinkommens alle ergänzenden Abmachungen treffen, die nach Ansicht der beiden Organisationen wünschenswert erscheinen.