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Fassungsvergleich zu Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Europäischen Organisation für Kernforschung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Europäischen Organisation für Kernforschung 1
Art. 14neu
in Kraft ab 22.02.2007 · idF BGBl. III Nr. 96/2007 Art. 14↗RIS↗
Artikel 14
Zusammenarbeit mit den Vertragsstaaten dieses Protokolls
Die Organisation arbeitet mit den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten dieses Protokolls zusammen, um die angemessene Handhabung der Rechtssprechung, die Beachtung von Polizei-, Gesundheitsvorschriften sowie Vorschriften betreffend die Sicherheit am Arbeitsplatz und Umweltvorschriften zu erleichtern sowie jeden Missbrauchs der in diesem Protokoll vorgesehenen Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen zu verhindern.