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Fassungsvergleich zu Rückübernahmeabkommen (Bosnien-Herzegowina)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rückübernahmeabkommen (Bosnien-Herzegowina) 1
Art. 14neu
in Kraft ab 01.09.2007 · idF BGBl. III Nr. 100/2007 Art. 14↗RIS↗
Artikel 14
Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus der Anwendung anderer völkerrechtlicher Abkommen unberührt.