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Fassungsvergleich zu Abkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten Kultur, Wissenschaft und Erziehung (Montenegro)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten Kultur, Wissenschaft und Erziehung (Montenegro) 1
Art. 14neu
in Kraft ab 03.06.2006 · idF BGBl. Nr. 436/1973 Art. 14↗RIS↗
Artikel 14
Jeder Vertragsstaat ermutigt zur Übersetzung und Veröffentlichung von bedeutenden literarischen, wissenschaftlichen und künstlerischen Werken des anderen Vertragsstaates.