Änderungen zwischen den Fassungen
Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität – Zusatzprotokoll Z2 – Schlepperei
1§ 0↗RIS↗
Art. 14neu
Artikel 14
Ausbildung und technische Zusammenarbeit
a) die Verbesserung der Sicherheit und der Qualität von Reisedokumenten;
b) das Erkennen und Aufdecken gefälschter Reise- oder Identitätsdokumente;
c) die Gewinnung von strafrechtlich bedeutsamen Informationen, insbesondere in Bezug auf die Identifizierung organisierter krimineller Gruppen, die bekanntlich oder mutmaßlich die in Artikel 6 genannten Handlungen begehen, die bei der Schlepperei von Migranten angewandten Beförderungsmethoden, den Missbrauch von Reise- oder Identitätsdokumenten für die in Artikel 6 genannten Handlungen und die bei der Schlepperei von Migranten benutzten Mittel zum Verdunkeln dieser Handlungen;
d) die Verbesserung der Verfahren zur Entdeckung geschleppter Personen an konventionellen wie nichtkonventionellen Ein- und Ausreisepunkten und
e) die menschliche Behandlung von Migranten und den Schutz ihrer in diesem Protokoll festgelegten Rechte.
Schlagworte