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Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten 1
Art. 14neu
in Kraft ab 01.10.2008 · idF BGBl. III Nr. 124/2008 Art. 14↗RIS↗
Artikel 14 – Verfahrens - und Beratungshilfe
Ist nach innerstaatlichem Recht Verfahrens - oder Beratungshilfe für die Vertretung von Kindern in sie berührenden Verfahren vor einer Justizbehörde vorgesehen, so werden solche Bestimmungen in bezug auf die von den Artikeln 4 und 9 erfaßten Angelegenheiten angewendet.