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Art. 14neu
Artikel 14
SELBSTÄNDIGE ARBEIT
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden. Diese Einkünfte dürfen jedoch auch im anderen Vertragsstaat besteuert werden; wenn dieser Beruf oder diese Tätigkeit im anderen Staat ausgeübt wird und wenn
a) der Person im anderen Staat für die Ausübung dieses Berufes oder dieser Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht; oder
b) die Person sich im anderen Staat für die Ausübung dieses Berufes oder dieser Tätigkeit insgesamt 183 Tage oder länger innerhalb eines durchgehenden Zeitraums von 12 Monaten aufhält.
(2) Einkünfte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats aus einem freien Beruf oder aus einer sonstigen Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden. Diese Einkünfte dürfen jedoch auch im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn dieser Beruf oder diese Tätigkeit im anderen Staat ausgeübt wird und wenn
a) das Unternehmen im anderen Staat eine Betriebstätte hat, durch die der Beruf oder die Tätigkeit ausgeübt wird; oder
b) der Zeitraum, während dessen der Beruf ausgeübt wird, insgesamt 183 Tage innerhalb eines durchgehenden Zeitraums von 12 Monaten überschreitet.
(3) Der Ausdruck „freier Beruf“ umfasst insbesondere die selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbstständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen und andere Tätigkeiten, die besondere fachliche Fähigkeiten erfordern.