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Fassungsvergleich zu WIPO-Urheberrechtsvertrag (WCT) Genf (1996)××

Änderungen zwischen den Fassungen

WIPO-Urheberrechtsvertrag (WCT) Genf (1996) 1
Art. 14neu
in Kraft ab 14.03.2010 · idF BGBl. III Nr. 22/2010 Art. 14↗RIS↗
Artikel 14
Rechtsdurchsetzung
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, in Übereinstimmung mit ihren Rechtsordnungen die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Anwendung dieses Vertrags sicherzustellen.
(2) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass in ihren Rechtsordnungen Verfahren zur Rechtsdurchsetzung verfügbar sind, um ein wirksames Vorgehen gegen jede Verletzung von unter diesen Vertrag fallenden Rechtenm zu ermöglichen, einschließlich Eilverfahren zur Verhinderung von Verletzungshandlungen und Rechtsbehelfen zur Abschreckung von weiteren Verletzungshandlungen.