Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 14neu
Artikel 14 – Gerichtsbarkeit
a wenn die Straftat im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei begangen wird;
b wenn die Straftat an Bord eines Schiffes, das die Flagge dieser Vertragspartei führt, oder eines Luftfahrzeugs, das nach dem Recht dieser Vertragspartei eingetragen ist, begangen wird;
c wenn die Straftat von einem Staatsangehörigen dieser Vertragspartei begangen wird.
a wenn es Ziel oder Ergebnis der Straftat war, im Hoheitsgebiet oder gegen einen Staatsangehörigen dieser Vertragspartei eine Straftat im Sinne des Artikels 1 zu begehen;
b wenn es Ziel oder Ergebnis der Straftat war, gegen eine staatliche oder öffentliche Einrichtung dieser Vertragspartei im Ausland, einschließlich diplomatischer oder konsularischer Räumlichkeiten dieser Vertragspartei, eine Straftat im Sinne des Artikels 1 zu begehen;
c wenn Ziel oder Ergebnis der Straftat eine Straftat im Sinne des Artikels 1 war, die in der Absicht begangen wurde, diese Vertragspartei zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen;
d wenn die Straftat von einer staatenlosen Person begangen wird, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei hat;
e wenn die Straftat an Bord eines Luftfahrzeugs begangen wird, das von der Regierung dieser Vertragspartei betrieben wird.