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Fassungsvergleich zu Weltpostverein – Abkommen zu den Postzahlungsdiensten (Bukarest 2004)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Weltpostverein – Abkommen zu den Postzahlungsdiensten (Bukarest 2004) 1
Art. 14neu
in Kraft ab 01.01.2006 · idF BGBl. III Nr. 53/2008 Art. 14↗RIS↗
Artikel 14
Übermittlung der Aufträge
1. Die Überweisungen sind gemäß den von den beteiligten Verwaltungen angenommenen technischen Spezifikationen über die vom Internationalen Büro des WPV oder von anderen Institutionen eingerichteten elektronischen Netze durchzuführen.
2. Sicherheit und Qualität des Verkehrs sind durch die technischen Spezifikationen bezüglich der benutzten Netze oder durch eine bilaterale Vereinbarung zwischen der Aufgabepostverwaltung und der auszahlenden Postverwaltung zu gewährleisten.
3. Die Postverwaltungen können vereinbaren, Überweisungen anhand der in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Formblätter durchzuführen, die vorrangig versendet werden.
4. Die Postverwaltungen können vereinbaren, den Verkehr auch auf andere Weise abzuwickeln.