Änderungen zwischen den Fassungen
Übereinkommen des Europarates über die Vermeidung von Staatenlosigkeit in Zusammenhang mit Staatennachfolge
1§ 0↗RIS↗
Art. 14neu
Artikel 14
Internationale Zusammenarbeit
a)
den Generalsekretär des Europarates und den Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) sowie
b)
soweit zweckmäßig, andere Staaten und internationale Organisationen.