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Fassungsvergleich zu Wirtschaftliche, landwirtschaftliche, ökologische, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wirtschaftliche, landwirtschaftliche, ökologische, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit 1
Art. 14neu
in Kraft ab 01.02.2011 · idF BGBl. III Nr. 17/2011 Art. 14↗RIS↗
Artikel 14
(1)
Das vorliegende Abkommen gilt unbeschadet und vorbehaltlich der Verpflichtungen, die sich aus der Zugehörigkeit Österreichs zur Europäischen Union ergeben. Die Bestimmungen dieses Abkommens können daher auf keinen Fall in der Weise geltend gemacht oder ausgelegt werden, daß sie die Verpflichtungen aufheben oder berühren, die sich aus dem Vertrag über die Europäische Union oder aus den Abkommen der Europäischen Gemeinschaften und der Republik Kasachstan oder aus internationalen Verträgen ergeben, an denen eine der beiden Vertragsparteien teilnimmt.
(2)
Im Falle von Unklarheiten hinsichtlich der Auswirkungen des Abs.l dieses Artikels werden die Vertragsparteien diesbezügliche Konsultationen aufnehmen.