Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Errichtung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie als Internationale Organisation××

Änderungen zwischen den Fassungen

Errichtung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie als Internationale Organisation 1
Art. 14neu
in Kraft ab 08.03.2011 · idF BGBl. III Nr. 22/2011 Art. 14↗RIS↗
ARTIKEL XIV
Privilegien und Immunitäten
1.              Die Akademie, die Mitglieder der Versammlung, die Mitglieder des Rates, die Mitglieder des Internationalen Leitenden Beirates und des Internationalen Akademischen Beirates, der Dekan, die Mitarbeiter und Experten genießen solche Privilegien und Immunitäten, wie zwischen der Akademie und der Republik Österreich vereinbart.
2.              Die Akademie kann Abkommen mit anderen Staaten schließen, um angemessene Privilegien und Immunitäten sicherzustellen.